Für die Einberufung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen gilt § 9 der Satzung.
Über die mit der Einladung verschickte Tagesordnung ist im ersten Tagesordnungspunkt bei Beschlussfähigkeit zu beraten und abzustimmen (Reihenfolge, Ergänzungen, Streichungen).
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Zu ihrem Geschäftsbereich gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:
die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre
die Festlegung des Vereinsbetrages
die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
die Erteilung der Entlastung des Vorstands
die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
die Erledigung vorliegender Anträge
die Auflösung des Vereins
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende einberufen, wenn die Einberufung durch Zweidrittel - Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt wird.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 2 Monate vorher einzureichen. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind.
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
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