GOM TOGETHER e.V. / Verein - Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

§ 1 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird nach Maßgabe der Satzung (§4, §5) erworben und beendet. Mit dem erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche an den Verein verloren.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder im Verein GOM TOGETHER e.V. können gemäß Satzung (§4) werden:

  • natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung und die Geschäftsordnung vom Verein GOM TOGETHER e.V. anerkennen.
  • Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gelten als außerordentliche Mitglieder, Mitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben, gelten als ordentliche Mitglieder (siehe auch § 6 der Geschäftsordnung)
  • § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder sind Stimmberechtigte Mitglieder, sie haben das Recht, Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu stellen.

    Fördernde Mitglieder und außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ansonsten haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

    Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Vereinseigentum oder diesem Gleichgestelltes ist pfleglich zu behandeln. Für verursachte Schäden ist bei fahrlässig schuldhaftem Verhalten Ersatz zu leisten.

    Jedes Mitglied hat die Pflicht, Vereinsinteressen zu wahren und zu fördern sowie die Vereinssatzung, die Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen.

    Jedes Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) hat die Pflicht, die durch § 6 der Geschäftsordnung festgelegten und durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Gebühren pünktlich, entsprechend dem jeweiligen Zahlungsmodus zu entrichten.

    Ohne Vorliegen triftiger Gründe darf sich kein Vereinsmitglied der Mitarbeit in Ausschüssen zur Gestaltung des Vereinslebens entziehen.

    Jedes Mitglied hat das Recht, über den Vorstand Einsicht in die Vereinsgeschäfte zu nehmen.

    § 4 Rechte und Pflichten des Vorstandes

    Der Vorstand gemäß Satzung § 8 führt die Geschäfte des Vereins und unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten in geeigneter Form (Mitteilungen,Rundbriefe, Protokoll-/Beschlußmappe). Er ist in seiner Tätigkeit an die Satzung, die Geschäftsordnung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

    Der Vorstand organisiert das Vereinsleben. Er beruft für zeitlich beschränkte oder ständige Aufgaben geeignete Vereinsmitglieder zur Mitarbeit im Interesse der Gemeinschaft.

    Der Vorstand kann Arbeitsverträge schließen und kündigen.

    Von den Vorstandsmitgliedern sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
  • die Kontrolle aller Vereinsangelegenheiten,
  • die Leitung und Vorbereitung von Versammlungen, Sitzungen des Vorstandes und anderer wichtiger Vereinsangelegenheiten,
  • die Vertretungsregelung für die Vorstandsmitglieder,
  • die Information der Mitglieder über wichtige Vereinsangelegenheiten.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über seine Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.

    Der Vorstand handelt selbstständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedürfen.

    Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

    § 5 Die Mitgliederversammlung

    Für die Einberufung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen gilt § 9 der Satzung.

    Über die mit der Einladung verschickte Tagesordnung ist im ersten Tagesordnungspunkt bei Beschlussfähigkeit zu beraten und abzustimmen (Reihenfolge, Ergänzungen, Streichungen).

    Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Zu ihrem Geschäftsbereich gehört die Erledigung insbesondere folgender Vereinsangelegenheiten:

  • die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre
  • die Festlegung des Vereinsbetrages
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • die Erteilung der Entlastung des Vorstands
  • die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung
  • die Erledigung vorliegender Anträge
  • die Auflösung des Vereins
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorsitzende einberufen, wenn die Einberufung durch Zweidrittel - Mehrheitsbeschluss des Vorstandes verlangt wird.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 2 Monate vorher einzureichen. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Beratung sind.

    Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet mit Ausnahme der gesondert festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

    Zu einer Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.


    § 6 Gebührenordnung

    Mitgliedsbeiträge werden wie folgt ab 2004 erhoben (Jahresbeitrag):

  • Jugendliche bis 18 Jahre: kostenfrei
  • Personen ab 18 Jahre: 50,-- Euro
  • Die Jahresbeiträge werden bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.

    Neue Mitglieder zahlen bis zum Ablauf des Folgemonats nach Beitrittsdatum ihre Mitgliedsbeiträge auf das Konto des Vereins GOM TOGETHER e.V.. Erst nach Zahlungseingang gelten sie als ordentliche Mitglieder im Sinne der Geschäftsordnung.

    Der Vorstand ist berechtigt, ordentlichen Mitgliedern auf begründeten schriftlichen Antrag hin, Beitragsermäßigung oder Beitragsstundung zu gewähren. Der Schatzmeister hat der Versammlung auf Antrag Auskunft über Anzahl und Gesamtbetrag derartig gewährter Ermäßigungen oder Stundungen zu geben.

    Über alle Einnahmen sind von den zuständigen Vorstandsmitgliedern Nachweisbücher zu führen.


    § 7 Belehrung und Information

    Alle Mitglieder werden namentlich auf der Internetseite erwähnt.

    Die Speicherung der Zugangsdaten der Mitglieder auf dem Internet-Server erfolgt nach den Datenschutzbestimmungen.



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