Der
Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in.
Vorstand
gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und
der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen
ist einzelvertretungsberechtigt.
Der
Vereinsvorstand führt die Geschäfte und ist
für den Verein unterschriftsberechtigt. Er vertritt
den Verein nach außen, etwa gegenüber Behörden
oder beim Abschluss von Verträgen.
Der
Vorstand ist berechtigt Aufgaben an Mitglieder im Rahmen
der Vereinstätigkeit zu übertragen.
Der Vorstand kann Arbeitsverträge schließen
und kündigen.
Die
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten.
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit dauert 4 Jahre und endet mit der ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Über seine Beschlüsse werden schriftliche
Protokolle angefertigt.
Fällt
während des vierjährigen Geschäftsjahres
ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Vorstand
durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied ergänzt.
Dieses Mitglied muss in der nächst folgenden Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
Der
Vorstand handelt selbstständig in allen Vereinsangelegenheiten,
soweit diese nicht der Zustimmung einer Mitgliederversammlung
bedürfen.
Der
Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung
ein.
Stehen
der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das zuständige
Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der
Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
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